2.3. Im erstinstanzlichen Verfahren brachte der Berufungsbeklagte vor, der Berufungskläger habe das Bild im Oktober 2012 unberechtigterweise aus der Wohnung des Berufungsbeklagten entwendet. Die Schwester von Y habe gesagt, Y müsse das Bild gestohlen haben. X könne sich nicht an eine freiwillige oder gewollte Übergabe des Bildes erinnern. 29 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang