Das Gericht würdigt die Glaubhaftmachungsmittel frei. Es verfügt bei der Prüfung des Gesuchs und der Frage, ob die Voraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind, über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 261 N 77). Es hat einzubeziehen, was die Gegenpartei zur Entkräftung der glaubhaft gemachten Tatsachen vorbringt und ihrerseits glaubhaft macht, und die beidseitigen Vorbringen gegeneinander abzuwägen. Wenn sie sich die Waage halten, ist die vorsorgliche Massnahme nicht anzuordnen (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 261 N 75).