2.2. Es ist deshalb im Berufungsverfahren zu prüfen, welche Entscheidung im aktuellen Zeitpunkt richtigerweise zu treffen ist, und nicht, ob das angefochtene Urteil vom Standpunkt der Vorinstanz aus richtig war (vgl. SEILER, a.a.O., N 457). Die Berufungsinstanz ist bei ihrer Überprüfung nicht auf den erstinstanzlichen Prozessstoff beschränkt. Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf welche die Vorinstanz nicht eingetreten ist oder welche nach Massgabe von Art. 317 ZPO zulässigerweise im Berufungsverfahren eingebracht wurden, werden von ihr ebenfalls geprüft (vgl. SEILER, a.a.O., N 434).