2. 2.1. Der Erwägung 3.2 des Entscheids E 178-2013 des Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 10. Februar 2014 ist einzig zu entnehmen, dass die gesuchstellende Partei glaubhaft geltend mache, dass das Eigentumsverhältnis bezüglich des Bilds „A“ strittig sei. Inwiefern der Berufungsbeklagte jedoch seinen Verfügungsanspruch, nämlich dass er Eigentümer des Bildes ist, glaubhaft gemacht habe, wird nicht aufgezeigt. Auf die diesbezüglichen Argumente und Beweismittel der Parteien wurde ebenfalls nicht eingegangen.