5. Am 24. Februar 2014 reichte der Rechtsvertreter von Y (folgend: Berufungskläger) gegen den Entscheid E 178-2013 vom 10. Februar 2014 Berufung ein (act. 1). (…) III. 1. 1.1. Der Berufungskläger bestreitet im Wesentlichen, dass X (folgend: Berufungsbeklagte) seinen Eigentumsanspruch am Bild „A“ glaubhaft gemacht habe. Vielmehr habe der Berufungskläger die Behauptungen des Berufungsbeklagten mehr als glaubhaft entkräftet, weshalb die vorsorglichen Massnahmen zu unterbleiben hätten.