Der vorsorgliche Verkaufsstopp stelle lediglich sicher, dass die Eigentumsverhältnisse ohne drohenden Nachteil geklärt werden könnten. Der Gegenpartei sei demgegenüber durch die superprovisorisch verfügte Massnahme bisher kein Schaden durch einen allenfalls entgangenen Gewinn entstanden, da das Bild noch nicht veräussert habe werden können. Auch während des laufenden Hauptprozesses resultiere durch den Verkaufsstopp für den Beklagten höchstens ein unwesentlicher materieller Schaden.