Dieser Entscheid wurde in Erwägung 3.2 im Wesentlichen damit begründet, dass die gesuchstellende Partei glaubhaft geltend mache, dass das Eigentumsverhältnis bezüglich des Bilds „A“ strittig sei und Gegenstand des Hauptverfahrens bilde. Durch einen allfälligen Verkauf des Bildes wäre dessen klageweise geforderte Herausgabe nicht mehr möglich, was jedenfalls ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil darstelle. Der vorsorgliche Verkaufsstopp stelle lediglich sicher, dass die Eigentumsverhältnisse ohne drohenden Nachteil geklärt werden könnten.