Der Gesundheitszustand von X könne durchaus der Grund sein, dass er nichts mehr von der Übertragung des Bildes wisse. Die Behauptungen von X würden sich einzig auf die Aussage der Schwester von Y stützen. 4. Mit Entscheid E 178-2013 vom 10. Februar 2014 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. zu Recht: 27 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang "1. Der Gegenpartei wird verboten, das Bild „A“ zu veräussern.