Der Rechtsvertreter von Y reichte diverse Akten, unter anderem das Original des Dokuments vom 29. Oktober 2012 und einen schriftlichen Bericht von Z betreffend der Bildübergabe vom 29. Oktober 2012, ein und ersuchte um Abweisung der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und um Aufhebung der superprovisorisch verfügten Verfügungssperre über das Bild. So seien die Unterschriften anhand solcher zu vergleichen, die vor den Streitigkeiten geleistet worden seien. Der Gesundheitszustand von X könne durchaus der Grund sein, dass er nichts mehr von der Übertragung des Bildes wisse.