3. Gemäss Protokoll der Verhandlung vom 7. Februar 2014 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. wollte X das Original des Übertragungsschreibens sehen. Er bestritt diese angeblich unterschriebene Schuldanerkennung sowie die gesamte Forderung. Die Schwester von Y bestreite, dass er das Bild an Y übergeben habe. Die Unterschriftenüberprüfung durch den wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich sei erwünscht. Die neuste Version der Unterschrift werde als Aktenstück ins Recht gelegt. Die Glaubhaftmachung des Eigentums des Bilds von X stütze sich auf seine Aussage und der Schwester von Y.