2. Eventualiter: Die Firma Koller Auktionen, Hardturmstrasse 102, 8031 Zürich, sei vom Kreisgericht aufzufordern, das oben erwähnte Bild dem Gericht auszuliefern und beim Kreisgericht Rheintal (recte wohl: Bezirksgericht Appenzell I.Rh.) zu hinterlegen bis zur definitiven Abklärung der Eigentumsverhältnisse. 3. Die vorsorgliche Massnahme sei superprovisorisch zu verfügen. 4. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge.“ 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 17. Januar 2014 folgende superprovisorische Verfügung: „1. Der Gegenpartei wird mit sofortiger Wirkung verboten, das Bild „A“ zu veräussern.