7. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs nicht auf sachlich haltbaren Gründen beruht und das verfassungsmässige Verbot der Diskriminierung verletzt. Eine gute Kommunikation in Deutsch ist ihm in belastenden Situationen wegen seiner psychischen Behinderung nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner beschränkten Möglichkeiten gut integriert. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegegners vom 24. Juni 2013 ist aufzuheben.