Er pflegt Freundschaften zu Schweizerinnen und Schweizern und nimmt aktiv am Plus-Sport teil. Insbesondere aber betreut er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung seit Jahren in Freiwilligenarbeit pflegebedürftige Menschen. Damit nimmt der Beschwerdeführer in bedeutendem Mass Teil am gesellschaftlichen Leben und steht zur Bevölkerung nicht nur in Kontakt, sondern leistet einem hilfebedürftigen Teil der Bevölkerung einen wichtigen Dienst. Nach Meinung des Gerichts leistet der Beschwerdeführer somit einen ungleich höheren und wertvolleren Beitrag an die (lokale) Gesellschaft als bei einer Teilnahme an geselligen Dorfanlässen.