Als Einbürgerungsmotive gab der Beschwerdeführer an, dass er mit der Ausreise aus der Türkei seine erste Heimat verloren habe und mit der Schweiz würde er seine zweite Heimat erhalten, er fühle sich hier sehr wohl. Dem Einwand des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer würde nur wenig am dörflichen Leben teilnehmen und kaum allgemeine Anlässe des dörflichen Lebens 25 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang