Auch wenn davon auszugehen ist, dass ein Bürgerrechtsbewerber in aller Regel nur Referenzen von ihm wohlgesinnten Personen zu den Akten reichen wird, schliesst dieser Umstand nicht aus, dass aus den entsprechenden Auskünften zuverlässige Rückschlüsse auf die Integrationsbemühungen und den Integrationsgrad der betreffenden Person gezogen werden können (vgl. Urteil des BVerwG C-5286/2007 vom 4. November 2008, E. 5.4.1 und 5.4.2). Dies ist auch vorliegend der Fall.