Der Beschwerdeführer hat nicht nur ein ideelles, sondern auch ein eigentlich rechtliches Interesse an der Einbürgerung. Eine solche würde ihm insbesondere - nur schon mit Blick auf den Ausweisungsschutz gemäss Art. 25 Abs. 1 BV - einen gesicherteren Status in der Schweiz einräumen als derjenige, über den er bisher als Flüchtling und somit als faktisch Heimatloser verfügte (vgl. BGE 139 I 169 E.7.3.4).