6.2. Es liegt im Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz, wo er seit über 20 Jahren lebt und wo er höchstwahrscheinlich bleiben wird, diejenige wirtschaftliche, politische und soziale Stabilität und Sicherheit anzustreben, die ihm als Staatsbürger in besonderem Mass zuteil wird. Der Beschwerdeführer hat nicht nur ein ideelles, sondern auch ein eigentlich rechtliches Interesse an der Einbürgerung.