6. 6.1. Der Begriff der Integration wird im schweizerischen Ausländer- und Bürgerrecht allgemein verstanden als Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und als Bereitschaft der betreffenden Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen. Er besteht aus einer Vielfalt von Kriterien, unter anderem der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und dem Kontakt zur Bevölkerung (vgl. Bundesamt für Migration BFM, a.a.O., S. 24, Ziffer 4.7.2.1.a).