Insoweit liegt eine Konstellation einer Diskriminierung vor, die einer qualifizierten Rechtfertigung bedarf, um vor Art. 8 Abs. 2 BV bestehen zu können. Der Beschwerdegegner vermag hingegen keine stichhaltigen Argumente gegen die Einbürgerung vorzubringen. Insgesamt verfolgt die Verweigerung des Bürgerrechts an den Beschwerdeführer weder ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse noch erscheint sie als erforderlich sowie als gesamthaft verhältnismässig, um die erkannte Diskriminierung des Beschwerdeführers als psychisch Behinderten zu rechtfertigen (vgl. EHRENZELLER/MASTRONARDI/