Gegensätzliches ist zumindest den Akten nicht zu entnehmen. Auch die Behauptung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Schreiben vom 15. Februar 2013, dass sich dieser telefonisch, das heisse in einer stressfreien Gesprächssituation, problemlos verständigen könne, wurde nicht mittels weiterer Abklärung im Einbürgerungsverfahren entkräftet.