Auch fanden die Gespräche im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer meist ohne Beizug eines Dolmetschers statt (BF act. 25). Zudem bestätigen die von der Ratskanzlei und der ReKo protokollierten Antworten des Beschwerdeführers auf spezifisch gestellte Fragen, dass er durchaus über Deutschkenntnisse verfügt. Schliesslich weisen auch die diversen freundschaftlichen Kontakte zu Schweizer Bürgern darauf hin, dass er durchaus über einen gewissen Alltagswortschatz verfügt, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Unterhaltungen in der Muttersprache des Beschwerdeführers geführt werden. Gegensätzliches ist zumindest den Akten nicht zu entnehmen.