Durch mehrere aktenkundige Sachverhalte bestehen ansonsten Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer in deutscher Sprache gut verständigen kann. So hat er gemäss Zertifikat der SNL Lernakademie im Jahr 1997 an einem Grundkurs Deutsch als Fremdsprache im Umfang von 240 Lektionen teilgenommen. Dabei wurde das Hör- und Leseverständnis als gut und der mündliche und schriftliche Ausdruck als mittel bewertet. Auch fanden die Gespräche im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer meist ohne Beizug eines Dolmetschers statt (BF act. 25).