Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten weiteren Unterlagen ergeben sich dem Gericht keine Zweifel an der Einschätzung der Ärzte des Ambulatoriums für Folterund Kriegsopfer vom 14. Januar 2013. In ihrer Stellungnahme vom 30. August 2013 zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wiederholen sie diese Einschätzung. Sie konkretisierten sie dahingehend, als dass Folter- und Kriegsopfer teilweise Erinnerungslücken hätten und sich nicht mehr an bestimmte Details erinnern bzw. Informationen durcheinander bringen könnten. Schliesslich sei die Kommunikation erschwert, was zu weiteren Beeinträchtigungen führe.