So brachte auch die ReKo ihrerseits Verständnis auf, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite nicht gut ausdrücken könne. Auch ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdegegner betreffend dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Kommunikationsfähigkeit weitere Abklärungen unternommen hat, welche die ärztliche Stellungnahme vom 14. Januar 2013 in Frage stellen würden.