Als Gründe für diese Zweifel machte er dabei geltend, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, in der Schweiz für eine türkische Zeitschrift journalistisch tätig zu sein und ihm deshalb auch besseres Erlernen von Deutsch und weiteres Wissen mit Bezug auf die hiesigen Verhältnisse möglich gewesen wäre. Dabei verkennt der Beschwerdegegner, dass es dem Beschwerdeführer nicht grundlegend an Deutschkenntnissen fehlt, sondern dass er diese in Situationen, in denen er mit seiner belastenden Vergangenheit in der Türkei konfrontiert wird, nicht umsetzen kann.