Er bezweifelte wohl, dass beim Beschwerdeführer massive psychische Probleme bestehen würden, die ein Erlernen der deutschen Sprache und weiterer für eine Einbürgerung erforderliche Kenntnisse praktisch ausschliessen und eine adäquate Kommunikation massiv erschweren würden. Als Gründe für diese Zweifel machte er dabei geltend, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, in der Schweiz für eine türkische Zeitschrift journalistisch tätig zu sein und ihm deshalb auch besseres Erlernen von Deutsch und weiteres Wissen mit Bezug auf die hiesigen Verhältnisse möglich gewesen wäre.