Dem Beschwerdegegner ist wohl beizupflichten, dass der ihm vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Bericht vom 14. Januar 2013 lediglich ein Privat- bzw. Parteigutachten darstellt und deren Beweiswert nicht mit einem behördlich angeordneten Gutachten gleichzusetzen ist. Der Umstand allein, dass die ärztliche Stellungnahme vom Beschwerdeführer eingeholt und in das Verfahren eingebracht wurde, rechtfertigt jedoch nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Der Beschwerdegegner wies bei der Würdigung dieses Beweismittels lediglich auf dessen Beweiswert