Das Gericht hat im Beschwerdeverfahren alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Dem Beschwerdegegner ist wohl beizupflichten, dass der ihm vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Bericht vom 14. Januar 2013 lediglich ein Privat- bzw. Parteigutachten darstellt und deren Beweiswert nicht mit einem behördlich angeordneten Gutachten gleichzusetzen ist.