Dies lässt sich gestützt auf Art. 34 der Genfer Flüchtlingskonvention begründen, der von den Vertragsstaaten fordert, dass sie soweit wie möglich die Einbürgerung von Flüchtlingen erleichtern (vgl. Bundesamt für Migration BFM, a.a.O., S. 23, Ziffer 4.7.2.1). 4.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner den Vorwurf der Diskriminierung entgegenhalten lassen muss.