Die Eingliederung in die schweizerische Gemeinschaft kann sich auch auf andere Weise vollziehen (vgl. Urteil des BVerwG C-5286/2007 vom 4. November 2008, E. 5.2.1 und 5.2.2). Notwendig ist in jedem Fall eine Gesamtbeurteilung der Integrationssituation, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der bewerbenden Person. Dabei sind auch Faktoren wie Behinderungen zu berücksichtigen. Namentlich bei anerkannten Flüchtlingen sind geringere Anforderungen, etwa an die Sprachkenntnisse, zu stellen. Dies lässt sich gestützt auf Art.