Das Erlernen einer Landessprache stellt daher ein wichtiges Element der Integration dar und fehlende Kenntnisse der vor Ort gesprochenen Landessprache können als Indiz für eine mangelnde Integration verstanden werden. Es ist jedoch ausnahmsweise denkbar, dass fehlende Sprachkenntnisse durch andere Elemente ersetzt werden können (vgl. Bundesamt für Migration BFM, Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 4: Gemeinsame Voraussetzungen und Einbürgerungskriterien, S. 24, Ziffer 4.7.2.1.a). Die Eingliederung in die schweizerische Gemeinschaft kann sich auch auf andere Weise vollziehen (vgl. Urteil des BVerwG C-5286/2007 vom 4. November 2008, E. 5.2.1 und 5.2.2).