Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet nicht, dass dieser mit der sprachlichen Artikulationsfähigkeit und der damit zusammenhängenden Vermittelbarkeit seines politischen Wissens in für ihn belastenden Situationen Mühe habe. Da diese Einschränkungen aufgrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers nicht überwindbar seien, liefe die Verweigerung der Einbürgerung auf eine verfassungswidrige Diskriminierung wegen seiner Behinderung hinaus.