raum vom 22. August 1995 bis 13. Mai 2011 keine Verlustscheine registriert sind (BG act. 2). Auch ist der Beschwerdeführer im Strafregister nicht verzeichnet (BG act. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung der Beachtung der Rechtsordnung und der in der Schweiz geltenden Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens gemäss Art. 14 lit. c und d BüG und Art. 6 lit. c der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht. 4.2. Der Beschwerdegegner sieht jedoch die Voraussetzung der genügenden Kenntnisse der deutschen Sprache und des politischen Systems von Bund und Kanton beim Beschwerdeführer als nicht gegeben.