Die freie Prüfung der Anwendung des BüG geht über eine Willkürprüfung hinaus: Auch eine willkürfreie Anwendung des BüG darf nicht akzeptiert werden, wenn sich aus diesem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.5 und E. 2.5.2). 4. 4.1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 13. Mai 2011 nicht betrieben wurde und im Zeit- 19 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang