3.3. Das Verwaltungsgericht hat somit im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. Dabei hat es gestützt auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) eine freie Überprüfung des Sachverhalts sowie der Anwendung des kantonalen und des Bundesrechts (u.a. Verfassung und BüG) vorzunehmen. Die freie Prüfung der Anwendung des BüG geht über eine Willkürprüfung hinaus: