Auch steht der Einbürgerungsbehörde ein grosser Ermessensspielraum zu. Im Einbürgerungsverfahren, in welchem über den rechtlichen Status von Einzelpersonen zu entscheiden ist, sind aber die verfassungsrechtlichen Schranken und Ziel und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten. Dies ist kein Vorgang in einem rechtsfreien Raum, denn die zuständige Behörde muss die einschlägigen Verfahrensbestimmungen beachten und darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden; sie muss ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4.3).