3.2. Die Voraussetzungen an die Eignung einer Person zur Einbürgerung sind in Art. 14 BüG als Mindestvorschriften umschrieben. Die Kantone sind daher in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung Konkretisierungen vornehmen können. Es ist daher verfassungsmässig nicht zu beanstanden, dass der Kanton Appenzell I.Rh. mit Art. 6 lit. d der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht ausdrücklich genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangt. Auch steht der Einbürgerungsbehörde ein grosser Ermessensspielraum zu.