Das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht werden nur Personen verliehen, die a) mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind; b) sich in die lokalen Verhältnisse gut eingegliedert haben; c) die Rechtsordnung und die in der Schweiz geltenden Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens beachten; d) genügende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen (Art. 6 der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht).