Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er: a. in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist; b. mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; c. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; d. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 14 BüG).