ausgewichen. Auch aus diesem Grund habe das Einbürgerungsgesuch schliesslich nicht positiv beurteilt werden können. Aufgrund sämtlicher Umstände sei der Beschwerdegegner in freier Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass die absolut ungenügenden Kenntnisse der deutschen Sprache und des politischen Systems des Bundes und des Kantons Appenzell I.Rh. nicht bloss auf die psychischen Probleme des Gesuchstellers zurückzuführen seien. 3. 3.1. Der Bund erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2 BV).