Die Behörden hätten sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen sowie in freier Überzeugung ihre Meinung darüber zu bilden, ob sie einen bestimmten Sachverhalt als gegeben betrachten würden. Absolute Gewissheit sei dafür nicht vorausgesetzt. Es genüge, wenn sie ihren Entscheid verantworten und sachlich begründen könnten. Die ReKo habe versucht, die Situation des Beschwerdeführers zu ergründen. Dieser sei indessen Fragen im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung in der Türkei beharrlich 18 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang