Sein Beweiswert sei jedoch im Vergleich mit einem behördlich angeordneten Gutachten insofern herabgesetzt, als davon ausgegangen werden müsse, dass die Partei dem Privatgutachter in erster Linie die nach ihrem eigenen subjektiven Empfinden wesentlichen Gesichtspunkte des streitigen Sachverhalts unterbreitet habe. Im Weiteren komme hinzu, dass auch im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gelte. Die Behörden hätten sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen sowie in freier Überzeugung ihre Meinung darüber zu bilden, ob sie einen bestimmten Sachverhalt als gegeben betrachten würden.