Beim vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich handle es sich um ein Parteigutachten (Privatgutachten), das dieser zur Untermauerung seiner Behauptung eingereicht habe. Sein Beweiswert sei jedoch im Vergleich mit einem behördlich angeordneten Gutachten insofern herabgesetzt, als davon ausgegangen werden müsse, dass die Partei dem Privatgutachter in erster Linie die nach ihrem eigenen subjektiven Empfinden wesentlichen Gesichtspunkte des streitigen Sachverhalts unterbreitet habe.