Von einer Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV könne demnach keine Rede sein. Aufgrund sämtlicher Umstände stosse auch der Vorwurf ins Leere, er beziehungsweise die ReKo hätten den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Auch von Einbürgerungskandidaten mit gewissen psychischen Problemen dürften minimalste Kenntnisse der regionalen Sprache und der politischen Verhältnisse verlangt werden.