Da der Kenntnis der vor Ort gesprochenen Sprache im Zusammenhang mit der Einbürgerung eine Schlüsselkompetenz zukomme, müsse ein Einbürgerungswilliger, der über ungenügende oder gar keine Kenntnisse der massgebenden Sprache verfüge, gewichtige Gründe für ein derartiges Defizit vorbringen. Der Beschwerdeführer habe nicht rechtsgenüglich dargelegt, weshalb ihm wegen seiner angeblichen psychischen Störung die Erlernung der deutschen Sprache während seines 20-jährigen Aufenthalts in der deutschen Schweiz auch auf einem tiefen Niveau nicht möglich gewesen sein solle.