Im Rahmen dieser Gespräche habe zudem zur Kenntnis genommen werden müssen, dass der Beschwerdeführer auch über kein politisches Wissen über die Schweiz, den Kanton Appenzell I.Rh. und seinen Wohnbezirk verfüge. Bei dieser Sachlage habe er die Aufnahme des Beschwerdeführers in das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht zu Recht verweigert. Von einer Überschreitung des Ermessensspielraums oder gar von Willkür könne keine Rede sein.