ches Interesse an der Einbürgerung. Eine solche würde ihm insbesondere nur schon mit Blick auf den Ausweisungsschutz gemäss Art. 25 Abs. 1 BV einen gesicherteren Status in der Schweiz einräumen, als derjenige, über den er bisher als Ausländer, wenn auch als anerkannter Flüchtling, verfüge. Mit Blick auf die Freiwilligenarbeit des Beschwerdeführers erscheine es als unerträglicher Affront, ihm die Aufnahme ins Bürgerrecht zu verweigern. Der angefochtene Be- 17 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang