Der Beschwerdeführer werde wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe von psychisch traumatisierten Personen besonders benachteiligt und damit das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verletzt. Wie dem zitierten Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 30. August 2013 zu entnehmen sei, sei die Überwindung der krankheitsbedingten Einschränkungen beim Beschwerdeführer praktisch, im Sinne einer anhaltenden Behinderung, unmöglich geworden. Aufgrund der medizinischen Diagnose und Schilderung seiner Beeinträchtigungen stehe fest, dass er den vom Beschwerdegegner gestellten Anforderungen nie würde genügen können.