Indem diesen Behinderungen nicht Rechnung getragen werde, namentlich bei der Beurteilung der sprachlichen Artikulationsfähigkeit und des vermittelbaren politischen Wissens, führe die psychische Behinderung des Beschwerdeführers zu einer qualifiziert rechtsungleichen Schlechterstellung im Vergleich zu Gesunden: Der Beschwerdeführer werde wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe von psychisch traumatisierten Personen besonders benachteiligt und damit das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verletzt.