Die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes wirke hierbei deshalb diskriminierend, weil der Beschwerdeführer auf Grund seiner psychischen Behinderung qualifiziert ungleich behandelt werde. Indem diesen Behinderungen nicht Rechnung getragen werde, namentlich bei der Beurteilung der sprachlichen Artikulationsfähigkeit und des vermittelbaren politischen Wissens, führe die psychische Behinderung des Beschwerdeführers zu einer qualifiziert rechtsungleichen Schlechterstellung im Vergleich zu Gesunden: